23.04.2020
(Darmstadt/ekhn) - Wann können wieder Gottesdienste gefeiert werden? Das ist eine Frage, die viele bewegt. Der hessen-nassauische Kirchenpräsident Volker Jung mahnt jetzt zu Geduld. Auch, weil viele Probleme noch ungeklärt sind.
Der hessen-nassauische Kirchenpräsident Volker Jung hat die evangelischen Gemeinden in der Coronakrise zur Geduld und sorgfältigen Planung von gottesdienstlichen Feiern aufgerufen. Nach den Überlegungen von Bund und Ländern sollen öffentliche Gottesdienste unter bestimmten Bedingungen ab Mai wieder möglich sein. Am Donnerstag (23. April) riet Jung in einer Information des Krisenstabs der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) den Gemeinden dazu, frühestens den 10. Mai als Starttermin in den Blick zu nehmen. Derzeit müssten die zwingend notwendigen Schutzkonzepte noch geprüft und dann mit Bund und Ländern abgestimmt werden. Eine endgültige Entscheidung sei deshalb nicht vor dem 30. April zu erwarten.
Genaue Vorgaben sind noch offen
Gleichzeitig ist es nach Ansicht Jungs bereits jetzt nützlich, sich auf die kommenden Regelungen einzustellen. Er gehe davon aus, dass möglicherweise bereits Anfang Mai Gottesdienste in Kirchen möglich seien, empfehle aber frühestens den 10. Mai als Neubeginn, um genug Zeit zur Vorbereitung zu haben. Jung: „Vor Ort wird jeweils zu prüfen sein, ob die Gemeinden unter den gesetzten Rahmenbedingungen Gottesdienste feiern können und wollen. Diese Prüfung wird etwas Zeit brauchen und muss in einen Kirchenvorstandsbeschluss münden.“ Intensive Beratung sei aber erst dann möglich, wenn klar ist, welche Schutzmaßnahmen für Gottesdienste erforderlich seien.
Keine Verpflichtung zu Gottesdiensten
Jung wies zugleich darauf hin, dass in der evangelischen Kirche die Möglichkeit, wieder Gottesdienste feiern zu können, nicht mit der Verpflichtung verbunden sei, dies auch zu tun zu müssen. Zuletzt hatte der Kirchenpräsident immer wieder auf die hohe Verantwortung der Kirchen für den Schutz der Gesundheit hingewiesen. Jung: „Gerade im Namen der Nächstenliebe ist es geboten, jetzt voneinander Abstand halten, um sich gegenseitig zu schützen.“
Der Schutz des Nächsten ist eine dem Glauben an den dreieinigen Gott innewohnende Forderung; insofern werden im Folgenden Selbstverpflichtungen der evangelischen Kirchen formuliert, die nicht
allein den virologischen Einsichten Folge leisten, sondern auch den eigenen ethischen Einsichten zum Schutz der Nächsten. Die akkurate Beachtung der folgenden Regelungen entspricht daher der
Eigenverantwortung aller Akteure und wird in den jeweiligen Landeskirchen bzw. Regionen unter den dort obwaltenden Näherbestimmungen umgesetzt. Zugleich werden diese Selbstverpflichtungen der
evangelischen Kirchen im Blick auf eventuell weitere Lockerungen und/oder Festlegungen der Bundesregierung regelmäßig überprüft und entsprechend angepasst.
1. Die öffentlichen Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen werden in Kirchen oder open air gefeiert, - und nur ausnahmsweise und unter Voraussetzung ihrer Eignung in sonstigen
Gottesdiensträumen.
Öffentliche Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen können nur unter Berücksichtigung strenger Hygieneauflagen (Desinfektionsmittel bereitstellen; Waschbecken – wo möglich -
zugänglich machen; Türgriffe/Handläufe desinfizieren) gefeiert werden; insbesondere ist darauf zu achten, dass
2. Um eventuelles Gedränge vor der Kirche zu vermeiden, sollten im Bedarfsfall in den Kirchen Zugangsbeschränkungen definiert werden. Beim Einlass und
Ausgang ist das Abstandhalten durch organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Bei großer Nachfrage sind mehrere Gottesdienste sinnvoll;
Kindergottesdienste sollten an die Öffnungen von Kitas/Grundschulen/Spielplätzen gebunden sein und nur im kleinen Kreis gefeiert werden.
3. Gemeinsames Singen birgt besonders hohe Infektionsrisiken, deshalb sollte darauf wie auch auf Blasinstrumente bis auf Weiteres verzichtet werden.
4. Abendmahlsfeiern erfordern besondere hygienische Achtsamkeit; deswegen zuerst die Erinnerung, dass ein Wortgottesdienst keine Minderform von Gottesdienst ist,
sondern die vollständige Gegenwart Jesu Christi eröffnet. Wenn Abendmahl dennoch gefeiert werden soll, sollte die Kelchkommunion unterbleiben bzw. nur mit Einzelkelchen erfolgen.
5. Für Trauergottesdienste gelten die gleichen hygienischen Sicherheitsbestimmungen in Kirchen wie für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen.
Beerdigungen am Grab sollten im Einklang mit den regional geltenden Regeln gestaltet werden.
6. Für Taufen und Trauungen gelten die gleichen Auflagen wie für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen. Häufiger als bisher sollten Taufen auch
außerhalb des Hauptgottesdienstes gefeiert werden.
7. Von Konfirmationen, Ordinationen und anderen, begegnungsintensiven Feierformen sollte vorerst abgesehen werden, um erst Erfahrungen mit den hier
beschriebenen Gottesdienstformaten zu sammeln. Sollten sie dennoch stattfinden, gelten die Anforderungen an Abstandswahrung und Hygienemaßnahmen in einem noch höheren Maße.
8. Von der Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsgottesdienste im Freien (z.B. Himmelfahrt; Pfingsten) zu feiern, kann unter Berücksichtigung der allgemeinen
Abstands- und Hygienebestimmungen und unter Beachtung der regionalen Versammlungsbeschränkungen Gebrauch gemacht werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sollte selbstverständlich sein.
9. Die Gemeinden werden ermutigt, die gegenwärtig genutzten Wege einer medialen Teilnahme an Gottesdiensten (z.B. durch Streamingangebote) aufrecht zu
erhalten bzw. weiter zu entwickeln.
Stand, 24. April 2020