Sind „Alte Meister“ im Gemeindebrief erlaubt? - Immer die Urheberrechte achten: Auch Abdrucke von Gemälden sind gebührenpflichtig

Kirchengemeinden müssen bei Veröffentlichungen immer auf so genannte „Verwertungsgebühren“ für Rechte von Autoren, Urhebern und Verlagen achten und meist Gebühren zahlen. Dies gilt auch für die Abbildung von klassische Gemälden oder Kunstwerken im Gemeindebrief.

 

Auf allen Darstellungen – auch von Kunstwerken – liegt ein Urheberrecht, das beachtet und zumeist bezahlt werden muss. Einzige Ausnahme: Das Kunstwerk, der alte Altar oder die Skulptur wurde mit Genehmigung des Museums, des Ausstellers oder der Kirche vor Ort selbst fotografiert bzw. die Gemeinde hat das Foto vom Fotografen ausdrücklich zur Nutzung erhalten. Zwar erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Urheberrecht auf das Werk (Bilder, Texte, Musik) selbst. Jedoch liegen auf den verschiedensten Reproduktionen in Büchern oder im Internet Urheberrechte der von Museen beauftragten Fotografen, Agenturen, Verlage, die diese Bilder reproduziert haben.


Eine Anfrage der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit bei der „Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst“ hat jetzt ergeben, dass Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht von Zahlungsverpflichtungen ausgenommen sind. Es gibt auch keine Pauschalverträge mit der Evangelischen Kirche.

 

Unter die Vorschrift, Lizenzgebühren zu zahlen fallen auch Gemeindebriefe. Wie andere Zeitschriften müssen auch kostenlose Verteilschriften oder zum Beispiel Vereinszeitschriften prinzipiell zahlen. Wenn also in Gemeindebriefen Werke von Künstlern abgedruckt werden (print oder auch online), so muss die einzelne Gemeinde als Veröffentlicher, eine Anfrage um Abdruckgenehmigung bei der Verwertungsgesellschaft stellen.

 

Der Preis ist abhängig von Auflage, Größe des Abdrucks und Platzierung (Titel oder Innenteil) des Werks. Die Berechnung der Reproduktionsgebühren für Gemeindebriefe erfolgt auf Grundlage der Tarife für Zeitschriften. Dabei räumt die „VG Bild-Kunst“ bei vorheriger Anfrage einen Rabatt von 25 Prozent für kirchliche Publikationen ein.

 

* Hintergrundinformation: Verwertungsgesellschaft

Verwertungsgesellschaften nehmen treuhänderisch die Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder wahr. Die Gesellschaft wird tätig, wenn es um Rechte bei öffentlichen Aufführungen oder um Senderechte geht und wenn Werke von Autoren, Komponisten, Verlegern, Künstlern für irgendeine Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.

 

* Vorsicht auch bei Abbildungen aus Wikicommons

Auch die von Wikipedia genutzten Bildbestände dürfen nicht in Gemeindebriefen nachgedruckt werden.

Beispiel „The Yorck Project: 10.000 Meisterwerke der Malerei“:

Solche Datenbanken kollidieren möglicherweise mit deutschem oder europäischem Urheberrecht. So sind viele Bilder ohne Zustimmung der Museen gemacht worden. Hier kann es zu Abmahnungen kommen, insbesondere dann, wenn der Gemeindebrief als PDF im Internet steht und damit von den Such-Robotern der Agenturen gefunden wird. Honorarpflichtig bieten viele Museen Bilder aus Ihren Beständen über das BPK - Bildportal der Kunstmuseen an: www.bpk-images.de . Auch von der BPK wird der Kirche 25% Rabatt eingeräumt.



Weitere Informationen im Internet unter:
www.bildkunst.de
oder unter
www.vgwort.de

(EKHN-Öffentlichkeitsarbeit, Reinel / Hartmann, 14.4.2015)

 
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Rechtliche Vorgaben für Bilder im Gemeindebrief
Bilder_im_Gemeindebrief_rechtliche_Vorga
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